AGBs Wagner GmbH – Kunststoff- und Papierverarbeitung
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§2 Angebot, Preise und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer in der Regel drei Wochen gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Der Käufer ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden.
(3) Mengen, Maße, Gewichte und Farben verstehen sich mit den handelsüblichen Toleranzen. Anfertigungen der Produktion können weder umgetauscht noch zurückgegeben werden.
(4) Mündliche oder fernmündliche Absprachen sowie Erklärungen der Mitarbeiter des Verkäufers bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(5) Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Verkäufer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
§3 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit
(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Bestellers, unverzollt, ab Werk. Sofern besondere Versandvorschriften nicht erteilt sind, bleibt dem Verkäufer die Wahl des Beförderungsweges überlassen. Palettentauschgebühr für genormte Flachpaletten und genormte Gitterboxpaletten hat in jedem Fall der Empfänger zu entrichten.
(2) Der Verkäufer behält sich Mehr- bzw. Minderlieferungen von bis zu 10 % vor. Die Abrechnung von Mehrlieferungen erfolgt zum Bestellwert.
(3) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung, z.B. rechtzeitige Druckfreigabe, der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Lieferanten eintreten- hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise von Vertrag zurückzutreten.
(5) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§4 Gefahrübergang, Transportschäden
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(2) Offene Transportschäden müssen sofort bei Erhalt der Sendung beim Anlieferer reklamiert werden und sind von diesem zu bestätigen; davon unabhängig muss der Schaden innerhalb von 36 Stunden am Firmensitz in Derching schriftlich gemeldet werden. Verdeckte Schäden sind innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Sendung am Firmensitz in Derching schriftlich zu melden.
§5 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungspflicht beträgt für neue Güter ein Jahr und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Die Gewährleistung für gebrauchte Güter ist ausgeschlossen.
(2) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3) Korrekturabzüge sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Verkäufer druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für von unseren Kunden übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Wiederholung. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
(4) Bei Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels hat der Käufer zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Verkäufer nach eigenem Ermessen. Das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.
(5) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
(6) Aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Gehilfen haftet der Verkäufer nicht, wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und nicht kennen musste oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war.
(7) Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Mangel in Kürze selbst verschwindet oder vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
(8) Bei allen hier nicht angesprochenen Möglichkeiten gelten die Bestimmungen der deutschen Druckindustrie, insbesondere was die Ausführung, Druckqualität und Farbabweichungen abbetrifft. Bei Meinungsverschiedenheiten.entscheidet ein Gutachten des FOGRA Institutes. Die Bezahlung des Gutachtens hat der Teil zu tragen, welcher die größere Abweichung zwischen Forderung und Ergebnis zu tragen hat.
§6 Warenrücksendungen
Warenrücksendungen können nur mit schriftlicher Einverständniserklärung des Verkäufers erfolgen.
§7 Zahlung
(1) Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Bei Fristüberschreitung erfolgt die Zinsberechnung in Höhe des jeweiligen Bankzinses zzgl. Mahnkosten. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Der Kaufpreis ist grundsätzlich in voller Höhe bar zu entrichten. Jede andere Zahlungsart bedarf unserer Zustimmung. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
(3) Sollten nach Kaufabschluss Auskünfte eingehen, welche die Kreditgewährung in Zweifel stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, abweichende Zahlungsbedingungen zu stellen, bzw. Vorauskasse zu verlangen.
(4) Wird bei Fälligkeit eines Rechnungsbetrages vom Kunden keine Zahlung geleistet, so werden sofort auch alle unsere weiteren Forderungen gegen den Kunden fällig.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zu Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an der Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§9 Urheberrecht
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung eigener Entwürfe und Originale, bei welchen wir maßgeblich mitgewirkt haben, bleibt bei uns und bedarf ausdrücklich bei Weiterverwendung unserer schriftlichen Zustimmung.
§10 Schadenersatz/Haftung
(1) Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Waren bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher sonstiger Pflichtverletzung verlangen.
(2) Der Käufer hat den eingetretenen Schaden dem Grunde nach und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
(3) Der Schadensersatz statt der Leistung sowie der Verzögerungsschaden ist auf das negative Interesse begrenzt.
(4) Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldeter Leistung ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
(5) Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht ist ausgeschlossen.
(6) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, so ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(7) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben unberührt.
§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.